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OLG Hamm Beschluss vom 15.08.2014 - 6 WF 26/14

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Leitsatz (amtlich)

Wird der Verfahrensbeistand nicht in irgendeiner Weise zur Unterstützung des Kindes tätig, sondern erschöpft sich seine Tätigkeit in der Entgegennahme der Bestellungsurkunde, kann er eine Vergütung nicht beanspruchen.

 

Verfahrensgang

AG Gronau (Westfalen) (Beschluss vom 07.11.2013; Aktenzeichen 14 F 40/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2013 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Gronau vom 7.11.2013 (AZ: 14 F 40/12) aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 2.9.2013 wird der Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm vom 29.7.2013 (Kassenzeichen: 7002455...) dergestalt abgeändert, dass nur noch eine hälftige Verfahrensgebühr nach einem Verfahrenswert von 3.000 EUR i.H.v. 22,25 EUR gegenüber dem Beteiligten zu 1) festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. In der diesem Kostenverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 30.10.2012 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden gemeinsamen Kinder B und M beantragt und für diesen Antrag die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt.

Vor Zustellung der Antragsschrift hat das AG- Familiengericht- mit Beschluss vom 14.1.2013 für die Kinder die T zum Verfahrensbeistand bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 24.1.2013 hat das AG -Familiengericht- der Kindesmutter für ihren Antrag vom 30.10.2012 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Antragsschrift an den Kindesvater zugestellt. Bereits zuvor hatten die Kindeseltern übereinstimmend beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen, da sie sich in Vergleichsverhandlungen befänden. Unter dem 12.2.2013 hat sodann die Kindesmutter ihren Antrag vom 30.10.2012 zurück genommen.

Der bestellte Verfahrensb...

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