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OLG Hamm Beschluss vom 15.05.2023 - 4 W 32/22

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Leitsatz (amtlich)

Betreibt ein Wirtschaftsverband (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) die Zwangsvollstreckung aus einem materiell-rechtlich auf § 8 Abs. 1 UWG gestützten Unterlassungstitel, muss der Verband zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entsprechen. Ansonsten fehlt ihm die Antragsbefugnis für das Ordnungsmittelverfahren.

 

Normenkette

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 8b, 15a Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 45 O 44/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 08.04.2022 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Gläubiger ist ein Verband in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, zu dessen Aufgaben nach seiner Satzung die Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler und die Mitwirkung an der Herstellung eines fairen Wettbewerbs gehören. Der Gläubiger ist bis zum heutigen Tage weder in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG noch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen worden.

Auf Antrag des Gläubigers hatte die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen am 12.07.2018 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung (Urschrift Blatt 137-172 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) gegen die jetzige Schuldnerin erlassen, mit der das Landgericht der Schuldnerin, materiell-rechtlich gestützt auf § 8 Abs. 1 UWG, unter Androhung von Ordnungsmitt...

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