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OLG Hamm Beschluss vom 15.05.2012 - I-1 W 20/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Partei können die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich begründen. Dies gilt indes nicht generell. Ob die Besorgnis der Befangenheit mit Rücksicht auf freundschaftliche Beziehungen gerechtfertigt ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Richter stehe aufgrund seiner persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.

2. Allein daraus, dass sich der abgelehnte Richter und eine Partei bei Zusammentreffen im Alltag "duzen", kann nicht auf das Bestehen einer nahen persönlichen Beziehung geschlossen werden. Ist die vertrauliche Anrede allein auf die gemeinsame Herkunft aus einem kleineren Ortsteil mit einer überschaubaren Einwohnerzahl (hier: im Raum Ostwestfalen) zurückzuführen, ist dies noch kein Indiz für eine nahe persönliche Beziehung und deshalb nicht geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung zu rechtfertigen.

3. Auch der Umstand, dass der abgelehnte Richter die gemeinsame Herkunft und das bei alltäglichen Zusammentreffen übliche "Duzen" nicht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung offenbart, sondern im Termin bewusst eine förmliche Anrede mit "Sie" wählt, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht.

4. Die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verein (hier: Heimatschutz- und Schützenverein) vermag ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten.

 

Verfahrensgang

LG Q (Beschluss vom 26.01.2012)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.2.2012 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Q vom 26.1.2012 wird kostenpflic...

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