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OLG Hamm Beschluss vom 14.07.2003 - 3 W 24/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesshilfe verweigernden Beschluss einer Berufungszivilkammer im Rahmen einer Restitutionsklage ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Zivilkammer möglicherweise irrtümlich als erstinstanzliches Gericht entschieden hat.

2. Frühere Behandlungsunterlagen sind keine Urkunden i.S.v. § 580 Nr. 7b ZPO

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 23.05.2003; Aktenzeichen 11 O 1055/03)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Restitutionsklägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Restitutionsbeklagte nahm 1997 eine Implantatversorgung im Oberkiefer der Restitutionsklägerin vor. Später behauptete die Restitutionsklägerin Behandlungsfehler und Aufklärungsdefizite. Das AG Münster wies ihre u.a. auf Schmerzensgeld und Feststellung gerichtete Klage ab. Durch Urteil vom 10.1.2002 (11 S 5/01) wies das LG Münster die Berufung der Klägerin zurück.

Mit der Restitutionsklage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Anlässlich eines stationären Aufenthaltes im St. J.-Hospital Ue. vom 30.7.2002 bis zum 6.8.2002 sei festgestellt worden, dass sich zwei Implantate (11 und 23) gelockert hätten. Eine Implantatversorgung ihres Oberkiefers sei auch gar nicht möglich; Knochenmaterial sei nicht ausreichend vorhanden. Der Arztbericht des St. J.-Hospital Ue. vom 10.4.2003 (Bl. 25 d.A.), dem dies zu entnehmen sei, sei eine Urkunde, auf die die Restitutionsklage gestützt werden könne.

Das LG hat den Antrag der Restitutionsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil der Arztbericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess errichtet wurde.

Mit der ...

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