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OLG Hamm Beschluss vom 14.02.2002 - 22 W 65/01

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Leitsatz (amtlich)

Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet auch unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 2 S. 1 GVG nicht im Sinne eines allgemeinen Gerichtsstands des Sachzusammenhangs die Zuständigkeit für die Prüfung anderer als deliktischer Ansprüche. An dieser Bewertung hat die Reform der ZPO nichts geändert.

 

Normenkette

ZPO § 32

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 1 O 519/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 6.12.2001 gegen den Beschluss des LG Detmold vom 16.11.2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 20.451,68 EUR.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Zwar ist die Beschwerde zulässig: die Vergleichsregelung, dass das Gericht auch über die Kosten des Rechtsstreits 1 O 519/00 LG Detmold entsprechend § 91a ZPO entscheiden soll, enthält keinen Vorverzicht auf Rechtsmitteleinlegung für den Fall, dass sich eine Partei durch die Kostenentscheidung ungerechtfertigt beschwert fühlt. Für eine derartige Auslegung enthält die Vergleichsregelung keine Anhaltspunkte; eher liegt die Annahme nahe, dass beide Parteien darauf vertraut haben, das LG werde eine – aus ihrer Sicht – angemessene Kostenentscheidung fällen.

Das LG hat zu Recht der Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Voraussichtlich wäre die Klägerin im Rechtsstreit vor dem LG ohne den Vergleichsabschluss unterlegen.

Für die vor dem LG Detmold erhobene Klage war das LG nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Denn seinen allgemeinen Gerichtsstand hat der in Kohlberg wohnende Beklagte im Landgerichtsbezirk Amberg; auch unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes, § 29 ZPO, war allein das LG Amberg für eine Klage au...

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