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OLG Hamm Beschluss vom 13.09.2007 - 15 W 298/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vormerkung, die zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung in Abt. II des Grundbuchs eingetragen ist, kann nicht bereits deshalb ohne Bewilligung des Vormerkungsberechtigten gelöscht werden, weil der Grundstückseigentümer das Anwartschaftsrecht des Berechtigten "aus der Rückauflassung" pfänden und sich zur Einziehung hat überweisen lassen.

2. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts bewirkt nicht zugleich eine Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsverschaffung.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 53 Abs. 1; BGB § 883; ZPO § 848 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 13.07.2007; Aktenzeichen 5 T 509 u.a./07)

AG Steinfurt (Aktenzeichen Grundbuch von C 348)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im

Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) war Eigentümer des eingangs genannten Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Mit notariellem Vertrag vom 18.9.1978 (UR-Nr. .../... Notar B in C2) schenkte er dieses Grundstück seiner damaligen Ehefrau, der Beteiligten zu 1), und ließ es ihr auf. In § 4 dieses Vertrages vereinbarten die Vertragsbeteiligten, dass der Beteiligte zu 2) die Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen könne, u.a. dann, wenn die Ehe geschieden wird. Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung im Falle des Widerrufs der Schenkung bewilligten die Beteiligten zu 1) und 2) die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch.

Am 24.11.1978 wurde das Eigentum umgeschrieben und die Vormerkung in Abt. II des Grundbuchs unter lfd. Nr. 1 eingetragen.

Die Beteiligte zu 1) betreibt gegen den Beteiligten zu 2) die Zwangsvollstreckung aus dem vor de...

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