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OLG Hamm Beschluss vom 13.02.2020 - 3 Ws 36/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung. rechtlichen Gehörs. Anklageschrift. Eröffnungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem verteidigten Angeschuldigten reicht es in der Regel aus, den Verteidiger anzuhören, um den Anforderungen des § 33 Abs. 3 StPO zu entsprechen.

2. Dies gilt grundsätzlich auch für die Mitteilung der Anklageschrift gemäß § 201 Abs. 1 StPO, denn nach § 145a Abs. 1 StPO gelten der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.

3. Durch die spätere Gewährung umfassender Akteneinsicht kann eine vorangegangene Gehörsverletzung geheilt werden.

 

Normenkette

StPO § 33 Abs. 3, § 33a S. 1, § 201 Abs. 1, § 145a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 9 KLs 19/18)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 15. November 2018 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld Anklage gegen den Beschwerdeführer sowie eine Mitangeklagte erhoben und ihm Untreue in 238 Fällen vorgeworfen. Bezüglich der Einzeltaten aus den Jahren 2009 bis 2014 wurde in der Anklageschrift ausdrücklich auf die Anlagen 1 bis 6 Bezug genommen. In diesen Anlagen, die der Anklage beigefügt waren, sind die Einzeltaten - jeweils getrennt nach Kalenderjahren - in 6 Tabellen aufgelistet worden.

Mit Verfügung vom 29. November 2018 hat der Vorsitzende der 9. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Bielefeld die Anklageschrift den Angeschuldigten jeweils gegen Postzustellungsurkunde sowie ihren Verteidigern - betreffend den Beschwerdeführer an die Rechtsanwälte T und S formlos mit einem Hinweis nach § 145a Abs. 3 StPO - gemäß § 201 StPO mit Gelegenheit...

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