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OLG Hamm Beschluss vom 13.02.1997 - 15 W 445/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Beteiligte

Rechtsanwälte B, L und M

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 2) auferlegt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der eingangs genannten Wohnungs- und Teileigentumsgemeinschaft, die aus 141 Wohnungen, 23 Teileigentumseinheiten (Geschäftslokalen) sowie 102 Tiefgaragen-Stellplätzen besteht. In § 10 der Teilungserklärung vom 6. September 1984 … … ist – soweit hier von Interesse – bestimmt, daß jeder Wohnungs- und Teileigentümer für jedes Wohnungs- und Teileigentum eine gesonderte Stimme hat. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung ist außer den in § 23 WEG genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich. Das Protokoll ist von dem Verwalter und von einem von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungs- oder Teileigentümer zu unterzeichnen.

Die Beteiligte zu 1) erwarb ihr Teileigentum, in dem sie ein Bäckerei-Geschäft betreibt, im Jahre 1985 von der teilenden Eigentümerin. In dem zugrundeliegenden Kaufvertrag vom 6. Februar 1985 … übernahm die Beteiligte zu 1) – wie alle anderen Ersterwerber von Gewerbeeinheiten – folgendes Konkurrenzverbot:

„Der Käufer verpflichtet sich in dem von ihm erworbenen Teileigentum (Geschäftslokal), weder selbst noch durch einen Dritten – evtl. Mieter – ein Gewerbe zu betreiben bzw. betreiben zu lassen, das zu einem der anderen Gewerbebetriebe innerhalb der Miteigentumsanlage in Konkurrenz t...

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  Leitsatz (amtlich) a) Ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß ist ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt, einen den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung des ...

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