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OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2018 - 20 U 98/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Restschuldversicherung: Karenzzeit nach Arbeitsunfähigkeit bei Vertragsschluss

 

Leitsatz (amtlich)

In der Restschuldversicherung ist eine Klausel wirksam, in der es heißt:

Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate gearbeitet hat.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 18 O 174/17)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Die Berufungsangriffe der Kläger, wie sie sich aus der Berufungsbegründung vom 24.09.2018 (GA 140 ff.) ergeben, greifen nicht durch.

1. Den Klägern stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Betrages in Höhe der von März 2015 bis Dezember 2017 geleisteten Darlehensraten sowie auf Freistellung von der Zahlungspflicht ab Januar 2018 nicht zu. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien unstreitig bestehenden Versicherungsvertrag.

Dies ergibt sich, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen der Ansprüche ankäme, schon daraus, dass die An...

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