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OLG Hamm Beschluss vom 12.08.2010 - 15 W 377/09

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Leitsatz (amtlich)

Der Prüfungsbefugnis des Registergerichts unterliegen im Hinblick auf die Satzungsautonomie nicht solche Regelungen der Satzung, die lediglich vereinsinterne Bedeutung haben.

 

Normenkette

BGB §§ 57-58

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 27.10.2009; Aktenzeichen 89 AR 991-09)

 

Tenor

Ziffer 2. der angefochtenen Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nach den §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat legt die Beschwerde als solche des (Vor-)Vereins aus, der nach § 59 FamFG beschwerdebefugt ist (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 2178; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rz. 19; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rz. 229; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59, Rz. 87). Die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist (§ 61 Abs. 1 FamFG).

Die Beschwerde ist auch begründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch Ziffer 2. der Zwischenverfügung vom 27.10.2009, d.h. die Beanstandung der Fassung des § 3 Ziffer 6. der Vereinssatzung. Im Übrigen hat das Amtsgericht der Beschwerde abgeholfen und seine Beanstandungen nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Verfügung vom 02.12.2009, Bl. 9 d.A., und Mitteilung vom 05.01.2010, Bl. 13 d.A.).

Die hier noch in Rede stehende Beanstandung gemäß Ziffer 2. der Zwischenverfügung ist von der Prüfungsbefugnis des Amtsgerichts nicht gedeckt. Bei der Prüfung der Erstanmeldung eines Vereins hat das Registergericht die Satzung daraufhin zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen der §§ 57, 58 BGB entspricht und in ihr alle Rech...

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