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OLG Hamm Beschluss vom 12.05.1992 - 15 W 33/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Wohnungseigentümergemeinschaft und Umsatzsteueroption

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 16.12.1991; Aktenzeichen 7 T 65/89)

AG Gelsenkirchen-Buer (Urteil vom 28.12.1988; Aktenzeichen 2 a II 400/88 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wertfestsetzungen der Vorinstanzen abgeändert werden.

Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dieser Instanz nicht statt.

Der Gegenstandswert wird für das Verfahren in allen Instanzen auf 5.000, – DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) bis 26) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Eigentumsanlage. Die Beteiligte zu 2) war bis Ende des Jahres 1989 zugleich Verwalterin der Anlage. Seit dem 01.01.1990 ist Herr Th… P… aus … als Verwalter bestellt.

Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer des in der Teilungserklärung vom 19.12.1970 gebildeten Miteigentumsanteils von 1.042/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den gewerblichen Räumen Nr. 56 des Aufteilungsplanes. Sie haben gem. §§ 4 Nr. 13, 9 UStG im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung ihres Sondereigentums für die Mehrwertsteuer optiert.

Die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen der von ihr geführten Verwaltung die Jahresabrechnungen für die Kalenderjahre 1986 und 1987 aufgestellt. Diese Jahresabrechnungen sind in den Eigentümerversammlungen vom 11.05.1987 und vom 27.04.1988 mehrheitlich genehmigt worden; gleichzeitig wurde der Beteiligten zu 2) die Entlastung für ihre Verwaltungstätigkeit in den beiden genannten Kalenderjahren erteilt. Diese Beschlüsse der Eigentümerversammlungen sind nicht nach § 23 Abs. 4 WEG angefochten worden.

Die Beteiligten zu 1) haben mit Schriftsatz ihr...

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