Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamm Beschluss vom 11.10.2023 - 7 U 57/23

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den im Rahmen von § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB maßgeblichen Verkehrssicherungspflichten eines Reitlehrers und seines angestellten Berittführers im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Wanderausritts im Hinblick auf Galoppstrecken (Zulassung eines Minderjährigen; Auswahl des Pferdes; Gruppenzusammenstellung; Auswahl der Strecke; Auswahl des Berittführers; Instruktion zum Galopp; Überwachung während des Ausritts; Nachsorge nach Sturz).

2. Steht weder fest, dass ein Pferd genau das tat, was ihm vom Reiter signalisiert wurde, noch, dass es etwas tat, was ihm vom Reiter nicht signalisiert wurde, lässt sich die Realisierung der "spezifischen"/"typischen" Tiergefahr im Sinne von § 833 Satz 1 BGB zu Lasten des beweisbelasteten geschädigten Reiters nicht feststellen (in Anwendung von BGH Urt. v. 26.4.2022 - VI ZR 1321/20, r+s 2022, 410 Rn. 9 m.w.N.; BGH Urt. v. 12.1.1982 - VI ZR 188/80, NJW 1982, 763 = juris Rn. 14).

3. Ein Reitlehrer als Tierhalter kann die Beaufsichtigung im Sinne des § 833 Satz 2 Hs. 2 Alt. 1 BGB jedenfalls dann wirksam auf seinen angestellten Berittführer delegieren, wenn dieser - wie hier - aufgrund der Dauer und des Ausmaßes eines Wanderausritts zum Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB wird.

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 831; BGB § 833

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 4 O 306/21)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert ausgehend von der Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin in der Klageschrift auf 6.000,00 EUR festzusetzen.

Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen

  (1) 1Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren