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OLG Hamm Beschluss vom 11.04.2006 - 15 W 322/05

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Leitsatz (amtlich)

Das erweiterte Schonvermögen nach § 1836c Nr. 2 BGB a.F. i.V.m. § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG ist auf die im Wege des Rückgriffs nach § 1836e BGB geltend gemachten Auslagenpauschalen bzw. Betreuervergütungen aus Zeiträumen vor dem 1.1.2005 weiterhin anzuwenden. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Übergangsvorschriften unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Rahmens.

 

Normenkette

BGB §§ 1836e, 1836c; FGG § 56g; SGB XII § 90; BSHG § 88

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 21.07.2005; Aktenzeichen 5 T 546/05)

AG Ibbenbüren (Aktenzeichen 8-XVII F 80 SH)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 25.4.2005 werden aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2)wurde durch Beschluss vom 5.7.2000 zum Betreuer des Beteiligten zu 1) bestellt. Der an einer Minderbegabung leidende Beteiligte zu 1) ist in den L.-Werkstätten, einer Werkstatt für Behinderte, beschäftigt. Aus seinem Arbeitseinkommen hatte er - bezogen auf den Stichtag 31.12.2004 - einen Betrag von 13.670,02 EUR angespart.

Durch Beschluss vom 8.5.2003 hatte das LG in einem Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung dahingehend entschieden, dass dem Beteiligten zu 1) gem. § 1836c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG ein Freibetrag von 23.010 EUR zu verbleiben habe. Infolge dessen wurde die Vergütung des Beteiligten zu 2) für den Zeitraum vom 1.4.2001 bis zum 30.9.2004 i.H.v. 7.050,58 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt.

Nachdem durch das Gesetz zur Eingliederung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch vom 27.9.2003 zum 1.1.2005 § 1836c Nr. 2 BGB dahingehend geändert worden ist, dass sich der Vermögenseinsatz des Betreuten nunmehr nach § 90 SGB XII richtet, hat das AG auf Anregung des Beteiligten zu 4) durch Beschluss vom 25.4.2005 einen aus seinem Vermögen zu erstattenden Be...

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