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OLG Hamm Beschluss vom 11.03.2008 - 3 Ss OWi 687/07

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Fahrzeuganhänger mit großflächiger Werbung können genehmigungspflichtige Anlagen der Außenwerbung sein.

  • 2.

    Wer über die Erforderlichkeit einer Genehmigung für die Aufstellung eines Werbeanhängers irrt, befindet sich in einem Verbotsirrtum.

  • 3.

    Ein solcher Verbotsirrtum ist vermeidbar, da die Genehmigungsbedürftigkeit auch für den Durchschnittsbürger erkennbar ist.

 

Verfahrensgang

AG Herford (Aktenzeichen 11 OWi 111/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  • 2.

    Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

  • 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Errichtung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts richtete der Betroffene im Winter 2005/2006 einen einachsigen Anhänger als Werbefläche für seinen KFZ-Betrieb in C ein. Die Werbefläche hatte eine Größe von 8,7 qm und wies auf den den Betrieb des Betroffenen unter Angabe der Anschrift und einer Telefonnummer hin. Den Anhänger stellte der Betroffene sodann zu Werbezwecken auf einem freien Grundstück an der T-Straße in I, ca. 11 Meter von der T-Straße entfernt, auf. Dort fiel er Anfang März Mitarbeitern des Bauamtes der Stadt I auf.

Gegen das Urteil hat der Betroffene fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und begehrt die Zulassung der Rechtsbeschwerde der Sache nach zur Fortbildung des Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt,

die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unb...

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