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OLG Hamm Beschluss vom 10.08.2010 - I-15 W 309/10

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Leitsatz (amtlich)

1) Die Amtsniederlegungserklärung des Geschäftsführers einer GmbH ist wirksam, wenn sie zwar an die Gesellschaft adressiert ist, jedoch einer Person zugeht, die zugleich weiterer Geschäftsführer und Mitgesellschafter der GmbH ist.

2) Der Nachweis des Zugangs der Erklärung kann auch in der Form der elektronisch beglaubigten Abschrift des Einschreiben-Rückscheins über die Auslieferung des Niederlegungsschreibens geführt werden.

Normenkette

GmbHG § 39

Verfahrensgang

AG Bad Oeynhausen (Beschluss vom 17.05.2010; Aktenzeichen HRB 10528)

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 383 Abs.4 S.2 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten (§ 59 FamFG) ergibt sich aus der sie sachlich belastenden Beanstandung ihres Antrags. Die Beschwerdefrist (§ 63 Abs.1 FamFG) ist gewahrt, der Beschwerdewert (§ 61 Abs.1 FamFG) ist erreicht.

Die Beschwerde richtet sich auch gegen eine anfechtbare Entscheidung, nämlich eine Zwischenverfügung. Allerdings ist die amtsgerichtliche Verfügung mehr als unglücklich gefasst, da sie inhaltlich den Eindruck erweckt, ein nicht behebbares Eintragungshindernis zu beanstanden, was nur im Wege eines nicht anfechtbaren Hinweises, nicht aber durch Zwischenverfügung möglich wäre (vgl. § 382 Abs.4 S.1 FamFG). Mit Rücksicht auf die der Verfügung beigefügte Rechtsmittelbelehrung geht der Senat jedoch, unter Zurückstellung erheblicher Bedenken, vom Vorliegen einer anfechtbaren Zwischenverfügung aus.

In der Sache ist die Beschwerde begründet. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Niederlegungserklärung unwirksam sein könnte, da sie an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafter andressiert ist, teilt der Senat im Hinblick auf den hier tatsächlich gegebenen Sachverhalt nicht. Richtig ist allerdings...

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