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OLG Hamm Beschluss vom 10.07.2014 - II-1 WF 104/14

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Verfahrensgang

AG Halle (Westfalen) (Beschluss vom 21.02.2014; Aktenzeichen 5a F 142/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte ... vom 13.03.2014 wird der Streitwertbeschluss des AG Halle vom 21.02.2014 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 01.04.2014 weiter abgeändert.

Der Verfahrenswert für die geltend gemachte Nutzungsentschädigung wird auf 14.802,50 EUR festgesetzt; insgesamt ergibt sich ein Verfahrenswert von 24.802,50 EUR.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 32 RVG, 59 FamFG zulässig, und hat Erfolg.

1. Das AG hat unter Berufung auf eine Entscheidung des 6. Familiensenats vom 08.01.2013 (II-6 UF 96/12 OLG Hamm) gemeint, die Wertberechnung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung richte sich nach § 48 FamGKG, weil kraft Sachzusammenhangs auch bei Geltendmachung von auf § 745 Abs. 2 BGB gestützten Ansprüchen eine Ehewohnungssache anzunehmen sei.

2. Die Frage der Wertbemessung in diesen Fällen ist kontrovers. Während Giers (in Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 200 FamFG, Rdnr. 10), auf den sich der 6. Senat des OLG Hamm in der oben zitierten Entscheidung bezieht, darauf abstellt, dass die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB nicht anders behandelt werden dürfe als ein auf § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB gestützter Anspruch, verweist Brudermüller (in Palandt, BGB, 73. Auflage, § 1568a BGB, Rdnr. 9) darauf, dass die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB schon deshalb nicht als Ehewohnungssache eingeordnet werden dürfe, weil der Gesetzgeber eine dem § 1361a Abs. 3 entsprechende Regelung der Nutzungsentschädigung im Rahmen des § 1568a BGB ausdrücklich abgelehnt habe. Werde eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung verlangt,...

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