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OLG Hamm Beschluss vom 09.03.2015 - 8 UF 156/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls bei Trennung der Kinder von ihrer Mutter unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG.

2. Die Unterbringung der Kinder bei Verwandten kommt auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht in Betracht, wenn dem Kindeswohl durch Auswahl einer dritten Person besser gedient wäre.

 

Verfahrensgang

AG Gronau (Westfalen) (Beschluss vom 27.06.2014)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 27.6.2014 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Gronau wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 11.2.1988 geborene Kindesmutter besuchte die Hauptschule bis zur 7. Klasse und verließ diese ohne Abschluss. Sie hat keinen Beruf erlernt und ist derzeit nicht erwerbstätig. Die Kindesmutter hat gesundheitliche Probleme mit einem Knie, die derzeit medikamentös und mit Akupunktur behandelt werden. Sie leidet außerdem unter Rheuma.

Der am 17.7.1986 geborene Kindesvater hat eine Lernschwäche und verließ die Förderschule für Lernbehinderte nach der 7. Klasse ohne Abschluss. Er arbeitete seit 2003 in den X Werkstätten H als Schreiner und bezog Leistungen nach dem SGB XII. Nach vier Knieoperationen wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Derzeit ist der Kindesvater arbeitslos.

Die Beziehung zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater begann Anfang 2007. Die Kindeseltern heirateten am 21.8.2007. Aus ihrer Ehe gingen der am 3.4.2008 geborene M und der am 13.11.2009 geborene K U hervor. Einen gemeinsamen Haushalt führten die Kindeseltern nie zusammen. Vielmehr lebte der Kindesva...

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