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OLG Hamm Beschluss vom 08.10.2007 - 15 W 385/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Verband der Wohnungseigentümer; Verjährungsbeginn

 

Leitsatz (amtlich)

1. a) Ein Wohnungseigentümer, dem im Zusammenhang mit der Begleichung von Rechnungen an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Kosten entstanden sind, hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser richtet sich gegen die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, weil es sich um Kosten handelt, welche die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen.

b) Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung, wonach Erstattungsansprüche aus Geschäftsführung in früheren Wirtschaftsperioden gegen die später anders zusammengesetzte Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr durchgesetzt werden könnten, sondern ausschließlich im ursprünglichen Haftungsverband auszugleichen seien, ist wegen der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft überholt.

2. Die Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 WEG n.F. übernommen hat, hat auf den regelmäßigen Beginn der Verjährung keinen Einfluss.

 

Normenkette

BGB § § 199 ff., § 683 S. 1, § 670; WEG § 10 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 05.10.2006; Aktenzeichen 7 T 233/06)

AG Bochum (Aktenzeichen 71 II 211/05)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weitern Beschwerde werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt, der auch der Beteiligten zu 2) die ihr in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.

Der Geschäftswert wird auf 8.435 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller war bis zum 18.4.2005 Miteigentümer der eingangs genannten Anlage, die er von deren Entstehung im Jahr 1997 bis zum 31.12.2000...

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