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OLG Hamm Beschluss vom 08.08.2023 - 5 ORs 46/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrverbot. Anordnung einer isolierten Sperrfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anordnung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus.

2. Ein Fahrverbot kommt neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (§ 69a Abs. 2 StGB).

 

Normenkette

StGB § 44 Abs. 1 S. 1, § 69a Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Essen (Entscheidung vom 08.12.2022; Aktenzeichen 41 Ds - 32 Js 1914/21 - 106/22)

LG Essen (Aktenzeichen 24 Ns 21/23)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit - das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08.12.2022 (Az. 41 Ds - 32 Js 1914/21 - 106/22) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Ausspruch über das Fahrverbot aufgehoben wird; das Fahrverbot entfällt.

Im Übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Gründe

Zusatz:

Der Senat hat gegen die - durch das angefochtene Berufungsurteil bestätigte - erstinstanzlich nebeneinander tenorierte Verhängung eines 6-monatigen Fahrverbots (§ 44 Abs. 1 S. 1 StGB) und der Anordnung einer (isolierten) 2-jährigen Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) durchgreifende rechtliche Bedenken. Denn die Anordnung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus (vgl. zu § 44 StGB a.F.: vgl. BGH Beschl. v. 7.8.2018 - 3 StR 104/18 = BeckRS 2018, 20463 Rn. 6, beck-online; MüKoStGB/Athing/von Hein...

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