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OLG Hamm Beschluss vom 08.05.2014 - 4 W 81/13

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Leitsatz (amtlich)

Zum Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren bei der Anbringung eines Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln.

 

Normenkette

ZPO § 890 Abs. 2; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 27.08.2013; Aktenzeichen 7 O 30/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Paderborn vom 27.8.2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 10.6.2013 (UR-Nr. 220/2013 des Notars C in E) verpflichtete sich die Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin, es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Möbeln mit dem Hinweis auf eine Preisherabsetzung und einer Preisgegenüberstellung eines Sonderpreises zu einem regulären Preis zu werben, sofern tatsächlich der reguläre Preis bereits über eine Zeitspanne von drei Monaten für die Ware nicht mehr beansprucht wurde, wie geschehen am 21.5.2013 und dargestellt in der Anlage." Als Anlage war der Urkunde der Ausdruck eines Internetangebotes der Schulderin beigefügt, in dem diese für eine "Haley Sekretär Anrichte kolonial white wash Palisander massiv" mit der Gegenüberstellung eines "Sonderpreises" von 299 EUR und eines - durchgestrichenen - "regulären Preises" von 399 EUR geworben hatte. In der notariellen Urkunde unterwarf sich die Schuldnerin zugleich wegen der eingegangenen Unterlassungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Auf Antrag der Gläubigerin drohte die 2. Kammer für Handelssachen des LG Paderborn der Schuldnerin mit Beschluss vom 27.8.2013 für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die ...

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