Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1.) Hat ein Wohnungseigentümer für ein Wirtschaftsjahr Wohngeldvorauszahlungen geleistet, kann er eine Erstattung aus Mitteln der Gemeinschaft erst dann verlangen, wenn und soweit die durch Beschlußfassung der Eigentümerversammlung genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für ihn ausweist.
2.) Ein solcher Erstattungsanspruch kann nicht in der Weise geltend gemacht werden, daß die anderen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet werden.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 5
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Zwischenurteil vom 13.01.1998; Aktenzeichen 23 T 361/97) |
AG Bielefeld (Zwischenurteil vom 28.08.1997; Aktenzeichen 3 II (WEG) 37/97) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 60.666,95 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage, die aus 189 Wohnungen, 142 Tiefgaragenstellplätzen und 74 Außenstellplätzen besteht. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. … und des Tiefgaragenstellplatzes … seit dem 01.04.1992 zusätzlich auch der Wohnungseinheiten Nr. … und … der Tiefgaragenstellplätze … und … sowie der Außenstellplätze … und …
Der Beteiligte zu 1) hat in den Jahren 1991 bis 1993 für sämtliche ihm zustehenden Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten insgesamt 60.666,95 W an Wohngeldvorauszahlungen geleistet. Die von der Verwalterin vor...