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OLG Hamm Beschluss vom 07.11.2023 - 10 W 61/23

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Leitsatz (amtlich)

Die Einsetzung eines Erben durch Erbvertrag ist gem. § 134 BGB nichtig, wenn sie gegen § 7 WTG NRW verstößt. Bei dem Abschluss des Erbvertrages kann es sich um das Versprechen oder Gewährenlassen von Geld oder geldwerten Leistungen i. S. des § 7 WTG NRW handeln.

Bei einer Person, die Beförderungsfahrten im Rahmen einer Tagespflege ausführt, handelt es sich um einen Beschäftigten des Leistungserbringers i. S. v. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 WTG NRW.

 

Normenkette

BGB § 134; HeimG § 14; WTG NRW § 3 Abs. 2, §§ 7, 33, 36 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Rheda-Wiedenbrück (Aktenzeichen 5 VI 415/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Rheda-Wiedenbrück vom 02.05.2023 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer durch notariellen Erbvertrag beurkundeten Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 (= Beschwerdeführer).

Der am 00.00.0000 geborene Erblasser verstarb am 00.00.0000 im Alter von 00 Jahren ledig und kinderlos. Er hatte eine Schwester, die Antragstellerin des vorliegenden Erbscheinverfahrens und vormalige Beteiligte zu 1, Frau Q. O., geborene D., welche im Laufe des Erbscheinverfahrens verstarb. Die Eltern des Erblassers sind bereits vorverstorben. Bis auf einen verfahrensgegenständlichen Erbvertrag hat der Erblasser keine weiteren testamentarischen Verfügungen hinterlassen. Die Antragstellerin hat im Erbscheinverfahren die Auffassung vertreten, dass der Erbvertrag unwirksam sei und sie den Erblasser deshalb nach ges...

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