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OLG Hamm Beschluss vom 07.10.2014 - 1 Vollz(Ws) 404/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Zahl der Fernsehprogramme

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Grundrecht eines nach § 63 StGB Untergebrachten auf Informationsfreiheit wird grundsätzlich mit der Bereitstellung eines Programmangebots von 26 Fernsehprogrammen, an dessen Auswahl die Untergebrachten sogar beteiligt waren, entsprochen.

 

Normenkette

MRVG NW § 10; StVollzG § 69; GG Art. 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen V StVK 20/14)

 

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie gegen die Versäumung der Frist für die Anbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 

Gründe

I.

Der Betroffene ist seit September 2003 im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebracht. Seit dem 4. Februar 2011 befindet er sich in der Maßregelvollzugsklinik X.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, mit dem er beantragt hatte, die LWL-Maßregelvollzugsklinik X zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die es ihm ermöglichen würden, alle frei empfangbaren digitalen TV- und Radiosendungen zu empfangen, sowie die Zwischenschaltung eines Konvertierungsgeräts - zur Umwandlung digitaler in analoge Signale - zu unterlassen.

Ausweislich der Feststellungen des Beschlusses beantragte der Antragsteller am 10. Januar 2014 gegenüber dem Antragsgegner, d...

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