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OLG Hamm Beschluss vom 07.08.2002 - 20 U 87/02

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Leitsatz (amtlich)

›Bei einer i.S. von § 2 Abs. 2 lit. a AUB 61 relevanten Kraftanstrengung muss es sich um eine erhöhte, nicht lediglich um eine normale Kraftanstrengung handeln. Eine erhöhte Kraftanstrengung fehlt, wenn es beim Reinigen einer Windschutzscheibe zu einer Rotatorenmanschettenruptur kommt.‹

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 198/01)

 

Gründe

I.

Die Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Vorfalls vom 02.01.1999 auf Leistungen aus einer seit 1984 bestehenden Unfallversicherung in Anspruch; es gelten die AUB 61.

Vereinbart war eine Invaliditätssumme von 60.000 DM.

Der Kläger war damit beschäftigt, die Windschutzscheibe seines Pkw innen zu reinigen. Er saß dabei auf dem Fahrersitz und putzte mit der linken Hand - der rechte Unterarm des Klägers ist seit 1955 amputiert - die Scheibe. Um auch die rechte Seite der Windschutzscheibe zu erreichen, stützte sich der Kläger mit dem rechten Armstumpf auf dem Beifahrersitz ab. In dieser Stellung verspürte er beim Putzen einen plötzlichen schmerzhaften "Knacks" in der linken Schulter.

In der Folgezeit wurde der Kläger wegen stets anhaltender starker Schmerzen in der linken Schulter erfolglos behandelt. Am 24.06.1999 ergab eine Kernspintomographie die Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur.

In einer Operation am 14.07.1999 wurde eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion vorgenommen. Am 10.09.1999 wurde eine zweite Operation erforderlich, da sich in der Schulter ein Abszess gebildet hatte. Es kam zu einer erneuten Unterbrechung der Supraspinatussehne. Der Kläger leidet an persistierenden Schmerzen in der Schulter.

Der Kläger erstattete am 02.08.1999 eine Unfallschadenanzeige.

Der Beklagte holte ärztliche Stellungnahmen der Unfallchirurgen ... und ..., ein und rechnete mit Schreiben vom 15.12.1999 das Krankentagegeld auf...

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