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OLG Hamm Beschluss vom 07.07.2011 - II-2 WF 286/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Dem Antrag eines Unterhaltsgläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung wegen der Nichtbefriedigung zuvor titulierter Unterhaltsansprüche durch den Unterhaltsschuldner fehlt es auch dann nicht an einem Feststellungsinteresse, wenn der Unterhaltsschuldner einen negativen Feststellungsantrag mit dem Ziel erhebt, seinen Widerspruch gegen die Anmeldung der Unterhaltsforderung zur Insolvenztabelle für begründet zu erklären.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründenden Umstände i.S.d. § 302 InsO trifft den Unterhaltsgläubiger; dem Unterhaltsschuldner obliegt es, vom Unterhaltsgläubiger zu widerlegende Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe.

 

Normenkette

BGB § 1603; InsO § 302

 

Verfahrensgang

AG Marl (Aktenzeichen 11 F 203/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom ... gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - M vom ... wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Über das Vermögen des Antragsgegners ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Antragsteller erstreben in dem vorliegenden, noch nicht rechtshängig gewordenen Verfahren, die Feststellung, dass in der Vergangenheit aufgelaufene Rückstände auf Zahlung von Kindesunterhalt aus dem Urteil des AG - Familiengericht - M vom ... (Az. ... F .../...) auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Antragsgegners beruhen.

In einem anderen mittlerweile ebenfalls beim AG - Familiengericht - M rechtshängigen Verfahren (Az. ... F .../...) erstrebt der Antragsgegner die Feststellung, dass sein Widerspruch gegen die von den Antragstellern zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf rückständigen Kindesunterhalt begründet ist, soweit die Forderung auf den Rech...

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