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OLG Hamm Beschluss vom 07.06.2010 - I-7 W 13/10

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Leitsatz (amtlich)

Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren:

1. Zum Umfang der Auskunftspflicht

2. Zum Erfüllungseinwand des Schuldners

3. Zum Erfordernis der Festsetzung eines Gegenstandswertes

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 02.02.2010; Aktenzeichen 012 O 616/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 2.3.2010 wird der Beschluss des LG Münster vom 2.2.2010 (012 O 616/08) wie folgt abgeändert:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Teilurteil des LG Münster vom 4.5.2010 (12 O 616/08) erfolgten Verurteilung unter 2. e) des Tenors,

also dem Gläubiger Auskunft zu erteilen über sämtliche sonstigen Schenkungen, welche sie von der am 22.2.2005 verstorbenen I nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemannes F u (8.6.2001) erhalten hat einschließlich der Schenkungen, welche sie von der Verstorbenen nach deren Aufnahme in das Altersheim N, B-Straße, ...... I erhalten hat,

ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft verhängt.

Das festgesetzte Zwangsmittel entfällt, sobald die zu vollstreckende Verpflichtung der Schuldnerin erfüllt wird.

Der weitergehende Antrag des Gläubigers vom 3.11.2009 und die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 4/5 dem Gläubiger und zu 1/5 der Schuldnerin auferlegt.

 

Gründe

I. Die Schuldnerin ist durch Urteil des LG Münster vom 4.5.2009 rechtskräftig zur Auskunftserteilung verurteilt worden, nämlich

1. dem Gläubiger Rechenschaft durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zu legen, welche sie aufgrund ihrer Bankvollmacht und EC-Karte über die Konten der am 22.2.2005 verstorbenen I u bei der N eG, Kontonummern *#*#*(Girokon...

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