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OLG Hamm Beschluss vom 07.01.2013 - III-1 Vollz (Ws) 570/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch. Strafgefangener. Gefangenenentlohnung. Leistungszulage. Verweisung. Rechtsweg

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Auskunftsanspruch des Strafgefangenen über die Höhe der von einem privaten Arbeitgeber an die Justizvollzugsanstalt anlässlich Arbeit des Strafgefangenen für diesen gezahlten Vergütung kann nicht aus §§ 185 StVollzG oder 29 VwVfG (analog) hergeleitet werden.

2. Bei Entscheidungen über die Gewährung von Leistungszulagen nach § 2 StVollzVergO sind im Rahmen der Ermessensbetätigung Erwägungen zu den in dieser Vorschrift genannten Bemessungsfaktoren anzustellen

 

Normenkette

StVollzG §§ 185, 43, 200; VwVfG § 29; IFG §§ 4, 6, 8; GVG § 17 a Abs. 5; StVollzVergO § 2

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 101 StVK 2484/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  • 2.

    Soweit die Strafvollstreckungskammer

    • a)

      den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs des Betroffenen (Antrag zu Ziff. 1)

      und

    • b)

      den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Hilfsantrages (Neuberechnung des Lohnes für bestimmte Monate unter Berücksichtigung einer Leistungszulage)

      zurückgewiesen hat, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

  • 3.

    Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe

I.

Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer verbüßte der Betroffene vom 31.01.2011 bis zur Aussetzung der noch nicht verbüßten Hälfte seiner Strafe zur Bewährung mit Beschluss vom 27.04.2012 eine Haftstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten wegen Untreue; zuletzt ab dem 08.03.2011 in der Justizvollzugsanstalt C, Außenstelle F. Bis zur A...

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