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OLG Hamm Beschluss vom 06.10.2011 - II-8 WF 215/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage auch bei einer Verschlechterung der Erfolgsaussichten während des VKH-Verfahrens grundsätzlich nach dem letzten Erkenntnisstand zu beurteilen, der sich nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens ergibt, § 571 ZPO.

2. Die Verfügungsbefugnis fehlt dem Insolvenzverwalter gem. § 80 InsO nur insoweit, als das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betroffen ist. Nach § 36 InsO fallen Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, aber nicht in die Insolvenzmasse, wozu nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch Unterhaltsrenten gehören.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 114, 571, 850b Abs. 1 Nr. 2; InsO §§ 36, 80

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Durch Urteil des AG Warendorf vom 13.5.2009 ist der Antragsteller verurteilt worden, an die Antragsgegnerin Unterhalt zu leisten. Gegen dieses Urteil haben die Beteiligten wechselseitig Rechtsmittel eingelegt. Die Antragsgegnerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil, die der Antragsteller für unzulässig hält. Er begehrt demgemäß mit seinem Antrag auf Vollstreckungsabwehr die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Seinen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den Vollstreckungsabwehrantrag hat das AG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

II.1. Soweit sich das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet, ist es unzulässig. Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung gem. §§ 767, 769 ZPO, die über § 95 Abs. 1 FamFG Anwendung...

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