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OLG Hamm Beschluss vom 06.06.1986 - 15 W 202/86

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 20.03.1986; Aktenzeichen 9 T 691/86)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 11. November 1983 unter Nr. … seiner Urkundenrolle für … einen Kaufvertrag zwischen der Firma … und … in … (Verkäuferin) und den Eheleuten … und … in … (Käufer) über ein an der … in … gelegenes, noch zu vermessendes Trennstück „mit einem darauf zu errichtenden Reiheneisenheim”. Nach dem Vertragstext war die Baugenehmigung noch nicht erteilt und mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen worden. Die Verkäuferin verpflichtete sich, Grundstück und Aufbauten den Käufern bis spätestens 14 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung in bezugsfertigem Zustand zu übergeben. Der Kaufpreis für das Kaufobjekt einschließlich Grund und Boden wurde mit 347.500,– DM vereinbart.

Der Notar hat zu dieser Urkunde eine Kostenberechnung erteilt, die mit einem Gesamtbeträge von 2.016,20 DM abschließt und in der neben der Vertragsgebühr auch eine Vollzugsgebühr gemäß § 146 KostO nach einem Geschäftswert von 347.500,– DM zum Betrage von 300,– DM berechnet worden ist.

Anläßlich der turnusmäßigen Überprüfung des Beteiligten zu 1) als Notar hat der Notarprüfer die Wertfestsetzung zur „Gebühr § 146 KostO” beanstandet und die Auffassung vertreten, die für die Einholung einer Erklärung der Gemeinde über ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 24 BBauG erwachsene Gebühr könne nur nach dem Wert des unbebauten Grundstücks berechnet werden. Der Beteiligte zu 1) hat dies als ungerechtfertigt angesehen, da der beurkundete Vertrag sich auf den Verkauf eines Grundstücks mit einem vom Verkäufer noch zu errichtenden Bauwerk beziehe, es sich also um ein einheitliches, nicht aufteilbares Rechtsgeschäft handele, so daß sich der Geschäftswert der V...

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