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OLG Hamm Beschluss vom 06.03.2001 - 15 W 320/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Heizungs- oder Thermostatventile in Wohnungseigentumsanlagen sind Gemeinschaftseigentum. Wohnungseigentumssache. Wohnungs- und Teileigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Heizungs- oder Thermostatventile an Heizkörpern in Wohnungseigentumsanlagen sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.

2. Die Kosten für die Reparatur und den Austausch defekter Thermostatventile sind somit Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und i.d.R. nach § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

 

Normenkette

WEG §§ 5, 16

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 97 II 170/99 WEG)

LG Essen (Aktenzeichen 2 T 140/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) bis 81) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens dritter Instanz findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 80) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Die Beteiligte zu 81) ist die Verwalterin.

Die Aufteilung des Grundstückseigentums und die Bildung von Sondereigentum ist erfolgt durch die Teilungsvereinbarung vom 02.06.1971 (UR-Nr. 123/1971 des Notars … Dort heißt es auf Seite 19 unter § 2, daß bestimmte Gegenstände zum Sondereigentum gehören, insbesondere:

„5.

Anlagen und Einrichtungen innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen; danach stehen im Sondereigentum Öfen, Herde, Wasch- und Badeeinrichtungen, Wandschränke, Garderoben, Etagenheizungen, Rolläden sowie die Zu- und Ableitungen der Versorgungs- und Entw...

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