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OLG Hamm Beschluss vom 05.09.2002 - 3 Ss 706/02

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Zum persönlichen Strafaufhebungsgrund aus Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. 07. 1951 i. V. m. § 92 Abs. 4 AuslG berufen.

  • 2.

    Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe kann nicht damit begründet werden, dass es dem Angeklagten aus rein praktischen Gründen nicht möglich wäre, eine etwaige Geldstrafe zu begleichen .

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 28. 03. 2002)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte ist erstmalig im September 1992 nach Deutschland eingereist. Am 24. 09. 1992 stellte er Asylantrag, der am 16. 12. 1992 abgelehnt wurde. Er erhob hiergegen Klage. Per Urteil vom 25. 06. 1997 wurde der Asylantrag des Angeklagten unanfechtbar abgelehnt. Am 20. 04. 1998 wurde er daraufhin nach Nepal abgeschoben. Am 28. 02. 2002 ist der Angeklagte erneut nach Deutschland eingereist. Er hat in Schwalbach-Hessen Asylantrag gestellt unter dem Namen V. P. , geboren am 19. 11. 1975. Von dort aus wurde er weitergeleitet nach Bielefeld, wo er sich am 04. 03. 2002 unter Vorlage der Weiterleitungsbescheinigung Bl. 18 d. A. bei der Zentralen Ausländerbehörde vorstellte und dort fes...

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