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OLG Hamm Beschluss vom 05.07.2022 - 11 UF 14/22

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Leitsatz (amtlich)

§ 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dahin auszulegen, dass eine Zuziehung grundsätzlich nicht beansprucht werden kann, soweit sie keine notwendigen Kenntnisse über das Vermögen des Auskunftsschuldners (mehr) vermitteln kann. Verfahrensrechtlich ist dies zu vermuten, soweit der Augenschein nicht eingenommen werden kann oder soweit Belege vorgelegt werden, falls nicht der Auskunftsgläubiger konkret darlegt, dass und in welchem Umfang es einer Zuziehung dennoch bedarf.

Die Zuziehung kann nicht erstmals noch verlangt werden, wenn die Auskunft i.e.S. schon erteilt worden ist. Eine nachträglich verlangte Zuziehung lediglich zur Besprechung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses entspricht nicht einer Zuziehung "bei der Aufnahme" eines (neuen) Vermögensverzeichnisses. Die Zuziehung kann vielmehr grundsätzlich nur gleichzeitig mit der Auskunft i.e.S. geschehen, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände neue Erkenntnisse für den Auskunftsgläubiger zu erwarten sind und entsprechendes dargetan ist.

 

Normenkette

BGB § 1379 Abs. 1 S. 3 Hs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hamm (Aktenzeichen 32 F 260/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 1.12.2021 verkündete Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm aufgehoben, soweit er sich über einen Wertermittlungsanspruch der Antragstellerin aus § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB verhält. Insoweit wird das Verfahren zur etwaigen erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu EUR 1.000,00 festgesetzt.

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