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OLG Hamm Beschluss vom 05.07.2019 - 25 W 170/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der alleinigen Begründung, der Streitwert sei fehlerhaft festgesetzt worden und aufgrund gleichzeitig erhobener Streitwertbeschwerde herabzusetzen

 

Leitsatz (amtlich)

Zwar lässt die für die Partei gegebene Möglichkeit, eine Anpassung der Kostenfestsetzung an einen veränderten Streitwert gem. § 107 ZPO zu beantragen, nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde gem. § 104 III 1 ZPO entfallen. Wählt die Partei jedoch den - Kosten verursachenden - Weg der sofortigen Beschwerde und wendet sich mit dieser ausschließlich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Streitwertfestsetzung, hat sie auch bei erfolgreicher Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Denn in diesem Fall besteht kein Grund, das kostenverursachende Beschwerdeverfahren zu wählen und die Gegenseite mit Kosten zu belasten, nachdem diese zunächst einen zutreffenden Kostenfestsetzungsantrag gestellt hatte, dem zu Recht stattgegeben worden war.

 

Normenkette

ZPO §§ 104, 107

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 014 O 428/16)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.02.2019 sind von den Klägern zu je 1/2 Anteil an Kosten des Rechtsstreits 1.005,90 EUR - eintausendundfünf Euro und neunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2019 an die Beklagte zu erstatten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger; die Gerichtsgebühr wird nicht herabgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich vorliegend gegen die Höhe gegen sie festgesetzter Kosten.

Die Kläger nahmen die Beklagte - im Er...

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