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OLG Hamm Beschluss vom 05.05.2009 - I-15 Wx 22/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Wohnungseigentumsverfahren ist auch bei einem vorausgehenden Mahnverfahren i.S.d. § 62 Abs. 1 S. 1 WEG erst dann anhängig, wenn die Sache bei dem zuständigen Streitgericht eingegangen ist.

2. Lässt sich der Entscheidung des AG in einer Wohngeldsache, die vor dem 1.7.2007 beim Mahngericht, aber erst nach diesem Datum bei dem Streitgericht eingegangen ist, nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob das Verfahrensrecht des FGG oder das der ZPO angewandt wurde, so ist in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde gem. § 45 Abs. 1 WEG a.F., als auch die Berufung (§ 511 ZPO) zulässig.

3. Wird in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde eingelegt, so ist das Verfahren nicht nach dem FGG durchzuführen, sondern die Sache entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das gem. § 72 Abs. 2 S. 1 GVG zuständige Berufungsgericht zu verweisen.

 

Normenkette

GVG § 17a; WEG n.F. § 62; WEG a.F. § 46

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 25.11.2008; Aktenzeichen 9 T 29/08)

AG Gladbeck (Aktenzeichen 21 C 4/07 WEG)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Senat sowie die der Beteiligten zu 1) die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 2.083 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) im April 2007 im Wege des Mahnverfahrens auf Zahlung von Hausgeld in Anspruch genommen. Gegen den am 24.5.2007 erlassenen Mahnbescheid hat der Beteiligte zu 2) im Juni 2007 Widerspruch erhoben. Das Mahngericht hat die Sache daraufhin an das örtlich zuständige AG Gladbeck abgegeben, wo die Akte am 11.7.2007 eingegangen ist.

Beim AG Gladbeck ist die Sache als C-Sache in der Prozessabteil...

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