Leitsatz (amtlich)
1.Dem Unterhaltsschuldner kann die Aufgabe einer selbstständigen Existenz zugunsten einer besser bezahlten abhängigen Beschäftigung zumutbar sein.
2.Etwas Anderes kann gelten, wenn gerade die Selbstständigkeit eine auf die Bedürfnisse der Kinder erforderliche Flexibilität bei den Arbeitszeiten bietet, die eine abhängige Beschäftigung nicht gewährleistet.
3.Welche Kosten nach der Trennung für eine Krankenversicherung angemessen sind, richtet sich insbesondere auch danach, wie die Kinder zu Zeiten der intakten Ehe versichert waren.
4.Der Erzielung eines höheren unterhaltsrelevanten Einkommens aus Mieteinnahmen können die Aufwendungen zur Verbesserung des Zustandes vermieteten Immobilieneigentums entgegengehalten werden.
5.Der Unterhaltsbedarf gemeinsamer Kinder leitet sich aus dem gemeinschaftlichen Einkommen beider Eltern ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten ein ungedeckter Naturalunterhalt der Kinder als Abzugsposition anzuerkennen.
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 120 F 1730/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.02.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 08.01.2024 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.966,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten, nachdem die Antragstellerin in erster Instanz zusätzlich Kindesunterhalt geltend gemacht hat, in der Beschwerdeinstanz nur noch um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab dem Monat August 2021.
Sie schlossen die Ehe im Dezember 2012. Aus dieser Ehe sind zwei...