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OLG Hamm Beschluss vom 04.06.2025 - 10 W 84/25

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Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 4 O 279/24)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.04.2025 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 17.04.2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Am 04.09.2024 hat die Klägerin im Wege der Stufenklage pflichtteilsrechtliche Ansprüche nach ihrer verstorbenen Mutter M. gegen den Erben, ihren Vater, geltend gemacht.

Der Beklagte ist mit Versäumnisurteil vom 14.10.2024 zur Auskunftserteilung und Wertermittlung verurteilt worden. Dort heißt es u.a. (Bl. 41 GA I):

"Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Wert der im Grundbuch von H. Blatt N01 sowie Blatt N02 eingetragenen Grundstücke durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, und zwar zum Stichtag des Erbfalls (15.12.2021)."

Mit Schriftsatz vom 18.03.2025 hat die Klägerin als Gläubigerin einen Antrag auf Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO gestellt (Bl. 59, 60 GA I), und zwar

1. "die Gläubigerin zu ermächtigen, die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung, den Wert der im Grundbuch von H. Blatt N01 und Blatt N02 eingetragenen Grundstücke durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Stichtag des Erbfalls (15.12.2021) zu ermitteln, auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch die Gläubigerin bzw. einen von ihr zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen,

2. anzuordnen, dass der Schuldner die im Wege der Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen zu dulden hat, insbesondere, dass die Gläubigerin bzw. der von ihr beauftragte Dritte zum Zwecke der Wertermittlung die vorgenannten Grundstücke - sofern dies zur Ermittlung notwendig ist - betreten darf."

Das Landgericht hat den Antrag mit B...

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