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OLG Hamm Beschluss vom 04.06.2020 - 21 U 125/18

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Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 4 O 42/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin und ihres Streithelfers gegen das am 05.07.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (4 O 42/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, welche dem Streithelfer auferlegt werden.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention wird auf jeweils 151.508,95 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten unter Verrechnung restlichen Werklohns Schadensersatz und Minderung aus einem von der Klägerin gekündigten Bauvertrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks unter der Anschrift A-Straße ... in B. Unter dem 29.07.2014 schloss sie mit der Beklagten einen als solchen bezeichneten Bauvertrag (Anlage 1 d. AnlBd.) über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück zu einem Festpreis von 298.800,00 EUR brutto. Der Vertrag nimmt unter anderem Bezug auf Allgemeine Vertragsbedingungen und eine Baubeschreibung vom 26.07.2014 (Anlagen 1 und 2 d. AnlBd.). In dem Bauvertrag heißt es eingangs wörtlich:

"Die Fa. C GMBH verpflichtet sich, dass o. g. Bauvorhaben innerhalb eines Zeitraumes von 7 Monaten, nach Erteilung der Baugenehmigung und Vorlage in unserem Haus, schlüsselfertig zu erstellen. Schlechtwettertage werden der o. g. Bau...

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