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OLG Hamm Beschluss vom 04.05.2022 - 7 U 20/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Sowohl eine Verwaltungsgesellschaft als auch ein dieser nachgeordneter Hausmeisterdienst (und diesem nachgeordnet ein Mitarbeiter) sind grundsätzlich - und so hier - als selbstständige Unternehmen nicht Verrichtungsgehilfen einer Grundstückseigentümerin im Sinne des § 831 BGB (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 11; BGH Urt. v. 6.11.2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.).

2. Überträgt die Grundstückseigentümerin ihre Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten (Delegation), verengte sich ihre Verkehrssicherungspflicht auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 9; BGH Urt. v. 22.1.2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 9). Diese ist nicht verletzt, wenn der Dritte erst am Tag vor dem Schadenstag seinerseits einer Sicherungspflicht nicht nachgekommen ist.

3. Eine Ablösung im Sinne von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein auf dem Grundstücksboden befestigter Parkbügel durch einen Anstoß ungewollt, aber entsprechend seiner vorgesehenen Funktion kippt.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, §§ 831, 836

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 19 O 426/19)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Einwendungen der Klägerin, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Bl. 43 f...

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