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OLG Hamm Beschluss vom 03.03.2009 - 4 Ws 48/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Gewährung von Haftentschädigung. Aufhebung. Billigkeitsentschädigung. Teilverurteilung. Verweisung an das Schwurgericht. Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. fehlen von Billigkeitserwägungen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 b Abs. 3 u. 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Haftentschädigung kommt daher nur gemäß § 3 StrEG allenfalls nach Billigkeitsgrundsätzen in Betracht.

 

Normenkette

StPO § 154b; StrEG §§ 2, 8, 3

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster vom 19. Januar 2009 gegen die Haftentschädigungsentscheidung der 2. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Münster mit Beschluss vom 8. Januar 2009 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 03. 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 8. Januar 2009 wird, soweit dem Angeklagten für die vom 15. Februar bis zum 6. März 2008 vollstreckte Untersuchungshaft Haftentschädigung zugesprochen worden ist, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

 

Gründe

I.

Dem Angeklagten ist mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 27. November 2007 vorgeworfen worden, im Juli und September 2007 unerlaubt eine halbautomatische Kurzwaffe erworben und geführt sowie einen Zeugen mit der Waffe bedroht zu haben, wobei sich ein Schuss löste.

Das Amtsgericht Ahaus hat im Hauptverhandlungstermin vom 15. Februar 2008 die Sache gemäß § 270 StPO an das Schwurgericht verwiesen und gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs des vers...

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