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OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010 - I-4 W 119/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eine prophylaktische Verhinderung von Datenlöschungen (IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte [= Verkehrsdaten]) stellt eine gesetzlich nicht vorgesehende Vorratsdatenspeicherung dar

Normenkette

UrhG § 101 Abs. 1; UrhG § 101 Abs. 10

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 03.09.2010; Aktenzeichen I-8 O 393/10)

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.02.2011; Aktenzeichen 1 BvR 3050/10)

Tenor

... wird die Beschwerde der Antragstellerin vom 7.10.2010 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bochum vom 3.9.2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das LG hat ihren Antrag, der auf die Speicherung von IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten (Verkehrsdaten) gerichtet ist, die der Beteiligten in Bezug auf Aufnahmen der Künstler "The Disco Boys" mit Bezug auf eine künftige Verletzungshandlung mitgeteilt werden, zu Recht zurückgewiesen.

Abgesehen davon, dass schon die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nötige Dringlichkeit nach §§ 101 IX UrhG, 49 FamFG insofern zweifelhaft ist, als nicht glaubhaft gemacht ist, ob und inwieweit kurzfristig wieder entsprechende Verletzungen der streitgegenständlichen Rechte zu besorgen sind, besteht für das Antragsbegehren der Antragstellerin in der Sache keine gesetzliche Grundlage. Die Antragstellerin greift im Kern die Löschungspraxis der Beteiligten an. Gefordert ist bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auskunfts- und Sicherungsanordnung nach §§ 101 II, IX UrhG eine Speicherung der fraglichen Verkehrsdaten zur Vorbereitung und zur Ausfüllung einer solchen Anordnung. Voraussetzung für die begehrte richterliche Anordnung ist allerdings die Feststell...

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