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OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2006 - 4 Ss Owi 742/06

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Leitsatz (amtlich)

Ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben worden und erscheint der Betroffene in der neuen Hauptverhandlung nicht, so kommt eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht in Betracht.

 

Verfahrensgang

AG Soest (Entscheidung vom 15.08.2006; Aktenzeichen 21 OWi 140 Js 1590/05 (776/05))

 

Tenor

  • 1.

    Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

  • 2.

    Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Durch den Bußgeldbescheid des Kreises Soest vom 27. Juni 2005 ist gegen den Betroffenen wegen unerlaubten Wendens auf Kraftfahrstraßen eine erhöhte Geldbuße von 170,00 Euro und - unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG - ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Auf seinen Einspruch ist der Betroffene durch das Amtsgericht Soest am 13. Dezember 2005 wegen "fahrlässigen Wendens auf der durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße" zu einer Geldbuße von 170,00 Euro verurteilt worden. Außerdem ist gegen ihn unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden.

Auf seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 28. März 2006 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.

Durch das nunmehr angefochtene Urtei...

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