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OLG Hamm Beschluss vom 02.09.1996 - 15 W 138/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Formfehlerhafter und angefochtener Beschluß zur Abberufung eines Verwalters

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Der durch Beschluß der Wohnungseigentümer abberufene Verwalter kann diesen Beschluß, nicht jedoch den Beschluß über die Wahl des neuen Verwalters anfechten.

2.

Der wegen eines Einberufungsmangels (§ 24 Abs. 1 u. 3 WEG) für ungültig erklärte Beschluß über die Abberufung des Verwalters besagt noch nichts darüber, ob eine auf Grund dieses Beschlusses ausgesprochene Kündigung des Verwaltervertrages wirksam ist und ob der abberufene Verwalter seinen Anspruch auf Vergütung verloren hat.

 

Normenkette

WEG §§ 24, 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. M, M, V und Sch

Rechtsanwälte B, Kund B

 

Verfahrensgang

AG Gütersloh (Aktenzeichen 14 II 8 a/95 WEG)

LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 251/95)

 

Tenor

Der Beschluß des Landgerichts wird teilweise abgeändert. Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 13. November 1995 teilweise abgeändert.

Der Beschlußanfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) zum Tagesordnungspunkt 2 (Wahl eines neuen Verwalters) wird als unzulässig verworfen.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen haben der Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 2) je zur Hälfte zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) war Verwalter der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage. Im Sommer 1994 zeigte er sich selbst bei der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung von Fremdgeldern einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft an. Die Beteiligten zu 2) erfu...

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