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OLG Hamm Beschluss vom 02.07.2001 - 15 W 56/01

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Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 2 T 222/00)

AG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3 II 59/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 145.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluß der Eigentümerversammlung vom 28.01.1998 zur Verwalterin der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage bestellt, und zwar durch Billigung eines bereits vorliegenden Entwurfs eines Verwaltervertrages für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2002 mit der Maßgabe, daß eine vorzeitige Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist.

In der Eigentümerversammlung vom 28.09.1999 wurden zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 Beschlüsse über eine Reihe von Verwaltungsmaßnahmen gefaßt, die von der Beteiligten zu 1) durchgeführt werden sollten. Mit Schreiben vom 07.01.2000 verlangten unter der Absenderangabe „Eigentümerbeirat … 24 Miteigentümer, darunter die Mitglieder des Verwaltungsbeirates, von der Beteiligten zu 1) die kurzfristige Einberufung einer außerordentlichen Eigentümer Versammlung zu denselben Beschlußgegenständen wie in der Eigentümerversammlung vom 28.09.1999 sowie demjenigen der Abberufung der Beteiligten zu 1) als Verwalterin. Zur Begründung ist in dem Schreiben ausgeführt, die in der Eigentümerversammlung vom 28.09.1999 beschlossenen Maßnahmen seien bislang nicht durchgeführt worden. Die Beteiligte zu 1) hat diesem Einberufungsverlangen nicht entsprochen.

Der Verwaltungsbeirat hat sodann eine Eigentümerversammlung auf den 13.04.2000 einberufen, in d...

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