Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamm Beschluss vom 01.12.2009 - I-15 Wx 236/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sukzessivadoption eines Kindes durch den eingetragenen Lebenspartner

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein bereits angenommenes Kind kann von dem eingetragenen Lebenspartner des Annehmenden nicht ein weiteres Mal angenommen werden.

2. Diese sich aus §§ 1742 BGB, 9 Abs. 7 LPartG ergebende Beschränkung steht mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang.

 

Normenkette

BGB § 1742; LPartG § 9 Abs. 7; GG Art. 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 16.03.2009; Aktenzeichen 5 T 775/008)

AG Münster (Aktenzeichen 105 XVI 5/08)

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 19.02.2013; Aktenzeichen 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) hat am 9.7.2004 das 1999 in H., Bulgarien, geborene Kind J. durch Gerichtsbeschluss des Stadtgerichts Sofia adoptiert. Seit dieser Zeit sind die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Verwandten nach Art. 61 des Familiengesetzbuches der Republik Bulgarien unterbrochen.

Am ... 2005 hat die Beteiligte zu 1) mit der Beteiligten zu 2) vor dem Standesbeamten in Münster eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. In ihrem gemeinsamen Haushalt lebt auch das von der Beteiligten zu 1) adoptierte Kind, das schon seit seiner Geburt bei der Beteiligten zu 1) in Münster wohnt und auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Beteiligte zu 2) möchte das von ihrer Lebenspartnerin adoptierte Kind Julia ebenfalls adoptieren und hat deshalb in einer notariell beurkundeten Erklärung beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Annahme als Kind gestellt. Die Beteiligte zu 1) hat diesem Antrag in derselben notariellen Urkunde zugestimmt.

Mit Beschluss vom 30.8.2008 hat das AG den Antrag auf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Bürgerliches Gesetzbuch / § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren