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OLG Hamm Beschluss vom 01.03.2018 - 5 RVs 20/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung des Versicherungsvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Strafbarkeit gem. § 6 PflVG setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag entweder nicht geschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung muss das Urteil die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt.

 

Normenkette

PflVG § 6

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 24 Ns 94/17)

AG Essen (Entscheidung vom 20.07.2017)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Essen-Steele verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 20. Juli 2017 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 7,00 €. Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil legte der Angeklagte rechtzeitig Rechtsmittel ein, welches mangels Rechtsmittelwahl als Berufung durchgeführt wurde.

Das Landgericht Essen hat die Berufung mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Juli 2017 verworfen. Die Kammer hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte beabsichtigte, einen PKW zuzulassen. Zu diesem Zweck hatte er sich am 12.07.2016 eine vorläufige Deckungszusage in Form einer EVB-Nummer der B-Versicherung geben lassen.

Eine solche Versicherungsnummer berechtigt für die Dauer von sechs Monaten, ein Fahrzeug vorläufig zulassen zu dürfen.

Wird ein Fahrzeug in diesem Zeitraum auf die EVB-Nummer zugelassen, ist sie für 14 Tage aktiviert. In diesem Zeitraum ist der Ver...

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