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OLG Hamburg Urteil vom 28.11.2002 - 3 U 68/01

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Leitsatz (amtlich)

Es beschränkt nicht rechtswidrig den Wettbewerb, wenn die Deutsche Telekom und T-Online gemeinsam mit einem T-ISDN-Mehrgerätetelefonanschluss zugleich ohne zusätzliches Entgelt den Abschluss eines T-Online-Vertrages anbieten.

 

Normenkette

GWB § 19 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 406 O 112/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen KZR 1/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 12.1.2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 30.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Rechtsmittelinstanz auf 1.278.230 Euro (2.500.000 DM) festgesetzt.

In Ergänzung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung vom 2.4.2001 auf 5.000.000 DM (2.556.459 Euro) wird der Streitwert für die erste Instanz mit der Erledigungserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 18.7.2000 auf 1.533.876 Euro (3.000.000 DM) und mit Stellung der Klageanträge im Termin vom 17.11.2000 auf 1.278.230 Euro (2.500.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 2) (T-Online) bietet seit Januar 2000 zusammen mit Kooperationspartnern, das sind neben der Beklagten zu 1) (Deutsche Telekom) einige Sparkassen, für die Internetnutzung einen „by-call”-Tarif ohne Grundgebühr an. Der Minutenpreis betrug ursprünglich ungebündelt 3 Pfennig Online-Entgelt zuzüglich 3 Pfennig Telefonentgelt, dann gebündelt 3,9 Pfennig, seit Januar 2002 2 Cent und ab November 2002 1,99 Cent. Der Tarif ist wegen der fehlenden Grundgebühr vor allem für „Wenigsurfer” interessant. W...

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