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OLG Hamburg Urteil vom 28.01.2014 - 7 U 44/12

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 628/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.11.2014; Aktenzeichen VI ZR 76/14)

 

Tenor

2012, Geschäftsnummer 324 Ö 628/10, hinsichtlich Ziffer l des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1, verurteilt wird, in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten erreichbaren Ausgabe des Nachrichtenmagazins ..., im redaktionellen Teil Deutschland mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteiiung In a vom 23.8.2010, Seite ff. unter Verwendung der Überschilf}

"Richtigstellung" mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis zu veröffentlichen:

"Im Magazin vom 23.8.2010 ist ein Bericht unter der Überschrift

erschienen, in dem der L

erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung

Anfang 2009 habe ihn ein -Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der -Zentrale in der Hamburger Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. C persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von x,- begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der a AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, -/sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in -/Büro eine Wanze installiert., Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten1, heißt es im Protokoll ... Im Kern geht es um eine Frage;ist es vorstellbar, dass der tatsächlich bei angeblichen

Spitzelaktionengegen y- mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des p Vorstands-

Vorsitzenden?

den Verdacht erweckt, der ... habe an den beschriebenen angebli

chen Abhörmaßnahmen gegen y mitgewirkt Diesen Verdacht erhalten wir nicht aufrecht.

Der...

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