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OLG Hamburg Urteil vom 27.11.2008 - 3 U 146/06

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Leitsatz (amtlich)

Nach Beendigung eines Markenlizenzvertrages, bei denen der Lizenzgeber keine eigenen Produkte produziert, sondern lediglich seine Marke gegen Entgelt zur Kennzeichnung fremder Produkte lizenziert, hat der Lizenznehmer gegen den Lizenzgeber keinen Anspruch auf angemessenen Ausgleich entsprechend § 89b HGB. § 89b HGB kann jedenfalls auf solche "reinen" Markenlizenzvereinbarungen nicht analog angewendet werden.

 

Normenkette

HGB § 89b

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.05.2006; Aktenzeichen 312 O 671/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.04.2010; Aktenzeichen I ZR 3/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 23.5.2006 (312 O 671/05), im Kostenausspruch wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 4 % und im Übrigen der Beklagten zu 1) auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Für die Berufungsinstanz werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin den Beklagten als Gesamtschuldner zu 4,5 % und im Übrigen der Beklagten zu 1) auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

I. In Abänderung des Beschlusses des LG vom 23.5.2006 wird der Streitwert für die erste Instanz wie folgt festgesetzt:

Klageantrag zu 1): 104.649,24 EUR

Hilfsaufrechnung: 104.649,24...

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