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OLG Hamburg Urteil vom 27.06.2002 - 3 U 269/00

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Leitsatz (amtlich)

Verwendet der Hersteller für eine Ware in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine andere Marke als in Deutschland, hat nicht er darzulegen und zu beweisen, dass er damit keine Abschottung der Märkte beabsichtigt. Vielmehr hat der Parallelimporteur darzulegen und zu beweisen, dass ihn die Umstände dazu zwingen, die im Ausland verwendete Marke durch die in Deutschland verwendete Marke zu ersetzen, um im Vertrieb der Ware nicht beeinträchtigt zu werden.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14, 24

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 561/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen I ZR 207/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 26.9.2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 272.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für die Rechtsmittelinstanz auf 255.646 EUR (500.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat die Rechte an der deutschen Marke „Topinasal”. Sie erzielt mit dem Arzneimittel „Pulmicort” Millionenumsätze. Dieses wird in Deutschland für unter schiedliche Indikationsgebiete mit den Zusätzen „1,0 mg”, „Dosieraerosol”, „Turbohaler”, „Turbohaler 400 µg” und „Topinasal” vertrieben. „Pulmicort Topinasal” dient der Behandlung und Vorbeugung bei allergischem Schnupfen und Nasenpolypen durch Einsprühen in die Nase. Dieses Mittel wird in Portugal als „Pulmicort nasal aqua” und in Griechenland als „Pulmicort nasal aqua Spray” vertrieben.

Die Beklagte hat das Mittel aus Portugal parallelimporti...

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