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OLG Hamburg Urteil vom 25.11.2004 - 5 U 149/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungstitel: Geschmacksmusterfähigkeit von Lkw-Ersatzteilen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lkw-Ersatzteile können ebenso wie Kfz-Ersatzteile geschmacksmusterfähig sein.

2. Der Hersteller von Lkws, der für die dazugehörigen Ersatzteile Geschmacksmuster nach altem Recht hat eintragen lassen, muss auch unter Geltung des neuen GeschmMG und der Vermutung des § 39 GeschmMG für solche Ersatzteile, die allein technischen Zwecken dienen und nach dem Einbau nicht mehr sichtbar sind, im Streit über die Beständigkeit der Muster zunächst darlegen, inwieweit überhaupt Gestaltungsspielräume bestanden und wie sie ausgenutzt worden sind.

3. Ein Ersatzteilhersteller, der dem Hersteller und Geschmacksmusterinhaber mitteilt, er wolle die mustergeschützten Teile nachbauen, daraufhin von dem Hersteller abgemahnt wird und sodann im Wege der negativen Feststellungsklage die Beständigkeit der Geschmacksmuster klären lässt, hat gegen den Hersteller keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, wenn sich in dem Prozess herausstellt, dass nur ein Teil der Geschmacksmuster beständig ist.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 21.02.2003; Aktenzeichen 308 O 222/99)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien und unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen wird das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 8 - v. 21.2.2003 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin keine geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung der Nachbildung der folgenden beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Muster hat:

Artikel-Nr.

Bezeichnung

Nr. des Musterregisters beim Deutschen Patent und Markenamt

a) 1387 553

Schalldämpfer M

95...

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